Nach Durchführung eines Augenscheines an Ort und Stelle (vgl. Augenscheinprotokoll vom 23. Juni 2016) und Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Eingaben des Rekurrenten vom 8. und 22. Juli 2016) wies das DBV diesen Rekurs mit Entscheid vom 5. September 2016 im Sinne der Erwägungen ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die in der Landwirtschaftszone geplante Erschliessungsstrasse sei nicht für eine landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen und könne weder als zonenkonform noch als Anwendungsfall der Art. 24a bis 24e RPG bezeichnet werden. Ob das Vorhaben den Grundtatbestand in Art.