Seite 24 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 4‘000.-- sowie den Auslagen von Fr. 8‘254.85, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 1‘800.-- wird angerechnet. 3. Der Beschwerdeführer hat D. eine Parteientschädigung von Fr. 200.-- zu bezahlen. Im Übrigen werden keine Entschädigungen zugesprochen.