Die Höhe der Entschädigung richtet sich somit nicht nach dem Anwaltstarif (vgl. Art. 1 Anwaltstarif, bGS 145.43). Auch für den nicht berufsmässigen Vertreter gilt, dass der Zeitaufwand nicht abgegolten wird. Obwohl die Beschwerdegegnerin 3 weder geltend gemacht noch nachgewiesen hat, dass ihr Kosten und Auslagen entstanden sind, ist offensichtlich, dass etwa für Kommunikation, Porti und Kopien Kosten angefallen sind. Diese Kosten sind zu entschädigen. Praxisgemäss wird dafür ein Pauschalbetrag zugesprochen. Angemessen erscheint vorliegend ein Betrag von Fr. 200.--.