Infolge Obsiegens hat die Beschwerdegegnerin 3 grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung. Anders etwa als die Zivilprozessordnung (SR 272, Art. 95 Abs. 3 lit. c) sieht das VRPG keine Umtriebsentschädigung für eine nicht oder nicht berufsmässig vertretene Partei vor. Der eigene Zeitaufwand der Beschwerdegegnerin 3 ist deshalb nicht zu entschädigen. Sie wird von einem Juristen vertreten, der nicht berufsmässig handelt und auch nicht im Anwaltsregister eingetragen ist (vgl. Art. 2 Anwaltsgesetz, bGS 145.52). Die Höhe der Entschädigung richtet sich somit nicht nach dem Anwaltstarif (vgl. Art. 1 Anwaltstarif, bGS 145.43).