Seite 23 4.3 Die obsiegende Partei hat in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen (Art. 53 Abs. 3 VRPG) Dem Gemeinderat B. steht nach Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG keine Entschädigung zu.