Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Zwar war die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz nicht vollständig, weshalb weitere Beweise abgenommen werden mussten. Da eine unvollständige Tatsachenfeststellung keine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt, ist ein Abweichen vom Erfolgsprinzip indessen nicht gerechtfertigt (vgl. REBECCA HIRT, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2004, S. 89 Fn. 96).