Im vorliegenden Fall musste ein aufwändiges, zeitintensives Beweisverfahren geführt werden, weshalb eine Entscheidgebühr von Fr. 4‘000.-- als angemessen erscheint. Für das Beweisverfahren sind Kosten von insgesamt Fr. 8‘254.85 (act. 49/1-9, 52 und 65) entstanden. Diese Auslagen gehören zu den Verfahrenskosten (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 VRPG). 4.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VRPG ist im Rechtsmittelverfahren gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird.