4. 4.1 Gemäss Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) erhebt das Obergericht für seine Urteile und Beschlüsse Gebühren bis Fr. 5‘000.-- (Abs. 1). Der Gebührenrahmen erhöht sich bei besonders aufwendigen Fällen oder bei Streitwerten von mehr als Fr. 500‘000.-- um das Doppelte, bei einem Streitwert von mehr als Fr. 1‘000‘000.-- um das Dreifache (Abs. 2). Nach Art. 20 Abs. 1 VRPG sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen.