Zusammenfassend liegen keine besonderen Umstände vor, die trotz einer tiefen Haushaltszahl ein öffentliches Interesse begründen könnten. 3.8 Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Quellfassung „E.“ ist zu verneinen. Für die ausschliesslich privaten Interessen des Beschwerdeführers ist ein öffentlich-rechtlicher Quellschutz nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Dem Beschwerdeführer verbleibt der zivilrechtliche Schutz seiner Quelle (Art. 704 ff. Zivilgesetzbuch, SR 210).