HUNGER, Die Sanierungspflicht im Umweltschutz- und im Gewässerschutzgesetz, 2010, S. 136, und ARNOLD BRUNNER, Grundwasserschutzzonen nach eidgenössischem und zugerischem Recht unter Einschluss der Entschädigungsfrage, 1997, S. 50) zu folgen. Kommt hinzu, dass das Wasser der Quellfassung „E.“ keine vorzügliche Qualität aufweist. Nur schon gute Qualität (im Sinne von Art. 35 Abs. 2 UGsV) ist lediglich durch den Einsatz technischer Hilfsmittel erreichbar. Im Weiteren ist zu beachten, dass der Anschluss der Parzelle Nr. 0003 in M. ans öffentliche Netz nicht unmöglich ist.