AR GVP 1989 Nr. 1189 S. 32) noch eine Notwasserversorgung der Gemeinde vor. Die blosse Eigenschaft als Trinkwasser genügt entgegen der früher geäusserten Meinung des damaligen Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (dazu BRUNNER, a.a.O. N. 14 zu Art. 20 GSchG, mit Hinweis) nicht, um einer Quellfassung das öffentliche Interesse zuzusprechen. Auch in diesem Punkt ist der herrschenden Lehre (vgl. dazu etwa REGULA HUNGER, Die Sanierungspflicht im Umweltschutz- und im Gewässerschutzgesetz, 2010, S. 136, und ARNOLD BRUNNER, Grundwasserschutzzonen nach eidgenössischem und zugerischem Recht unter Einschluss der Entschädigungsfrage, 1997, S. 50) zu folgen.