Auch der Blick auf weitere Kriterien vermag am fehlenden öffentlichen Interesse nichts zu ändern. Es liegt bei der Quellfassung „E.“ weder ein ganzes Quellsystem (AR GVP 1989 Nr. 1189 S. 31), noch die Abgabe des Wassers für kollektive Haushalte - und damit an eine grosse Anzahl von Personen - wie Gastwirtschaftsbetriebe, Heime oder Kantinen (vgl. ARNOLD BRUNNER, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 15 zu Art. 20 GSchG; AR GVP 1989 Nr. 1189 S. 32) noch eine Notwasserversorgung der Gemeinde vor.