Es handelt sich vorliegend somit nicht um einen öffentlichen, sondern um einen privaten Brunnen. Dieser ist bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses ausser Acht zu lassen (im gleichen Sinne der Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2015.00633 vom 9. Juni 2016 E. 4.2.2; demgegenüber hat der Regierungsrat Zürich für einen öffentlichen Laufbrunnen mit einer Schüttung von 5 l/min ein öffentliches Interesse bejaht, weil der Brunnen Wanderern und Spaziergängern als Trinkwasserspender diene, nach URP 2010 S. 523).