Seite 21 (act. 16.4.1/14), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Der Brunnen steht auf dem privaten Grund des Beschwerdeführers (und seines Sohnes). Momentan besteht keine Abschrankung und der Brunnen steht nahe an der Strasse; er ist damit faktisch frei zugänglich - allerdings ohne Sitzgelegenheit -, könnte aber jederzeit vom Beschwerdeführer abgeschrankt werden, da die Öffentlichkeit gemäss dem Grundbuchauszug (act. 25b) kein Zugangsrecht besitzt. Es handelt sich vorliegend somit nicht um einen öffentlichen, sondern um einen privaten Brunnen.