Der Laufbrunnen liegt gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers an einem Wanderweg (act. 16.4.1.9), welcher rege genutzt werde; die rege Benützung wird vom Gemeinderat in Frage gestellt; insbesondere handle es sich beim Standort des Brunnens nicht um einen Ort, wo man verweile (act. 16.4.1/13). Das Departement Bau und Volkswirtschaft machte hierzu geltend, dass es sich nicht um einen öffentlichen Brunnen handle