In einem weiteren Entscheid vom 19. November 2009 (VB.2009.00406, in: URP 2010 S. 521, besprochen von HUBER-W ÄLCHLI/KELLER, Rechtsprechung zum Gewässerschutz 2003-2012, URP 2013 S. 229) bejahte das Verwaltungsgericht das öffentliche Interesse für 4 Wohnhäuser und 2 Gewerbebetriebe mit insgesamt 16 Mietern und einem Laufbrunnen bei einem mittleren Quellerguss von 5 bis 10 l/min. Zur Qualität des Wassers kann auf die obigen Ausführungen in Erwägung 3.2 verwiesen werden, zur Schüttmenge auf Erwägung 3.3. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, besteht kein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung.