16.4.1/7 S. 2). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall 3 Haushalte dauerhaft aus der Quellfassung „E.“ versorgt werden. Allein die Belieferung von 3 Haushalten ist nicht genügend für die Bejahung eines öffentlichen Interesses. Der betroffene Personenkreis ist - auch mit Blick auf den Grenzwert von Art. 35 Abs. 2 lit. a UGsV - zu klein. Dies bedeutet aber nicht, dass ein öffentliches Interesse an der Quellfassung von vorneherein auszuschliessen wäre. Es müssen jedoch zusätzliche, besondere Umstände gegeben sein, damit ein öffentliches Interesse trotz einer tiefen Haushaltszahl bejaht werden kann. Diesem Ansatz folgt auch der Entscheid des Regierungsrates