In Analogie zu Art. 35 Abs. 2 UGsV wäre für die Verwaltungsbehörden eine rein numerische Grenze, bei der keine weiteren Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um ein öffentliches Interesse zu bejahen, hilfreich. In der Lehre und Rechtsprechung lässt sich überwiegend die Zahl von 5 Haushalten finden. Dem könnte gefolgt werden, was hier aber nicht abschliessend entschieden werden muss.