Die Beschwerdegegnerin 3 liess hierzu anmerken, dass in den meisten Kantonen 5 Haushalte verlangt würden und dass ein öffentliches Interesse unter dieser Zahl nur beim Vorliegen besonderer Umstände angenommen werde, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei (act. 8). Den Akten lässt sich als Randdaten entnehmen, dass sich auf der Parzelle Nr. 0003 ein Wohnhaus mit 3 Wohnungen und ein Brunnen befinden (act. 16.2.2/1, act. 46 S. 3). Zu fragen ist zunächst, ob allein die Versorgung von 3 Haushalten mit Wasser für die Bejahung eines öffentlichen Interesses genügt.