Der Beschwerdeführer führte hierzu aus, dass gemäss dem Schweizerischen Brunnenmeisterverband das öffentliche Interesse ab 3 Haushalten abzuklären (act. 1) und dass allgemein festzustellen sei, dass das öffentliche Interesse in der Literatur sehr unterschiedlich ausgelegt werde; die Palette reiche dabei von 5 Haushalten bis zu einem Brunnen am Wegrand mit einer Leistung von 5 l/min, die Versorgung von 3 Haushalten befinde sich somit eher im oberen Bereich dieser Skala (act. 20).