Im angefochtenen Entscheid führte die Vorinstanz aus, es werde aus der Quellfassung „E.“ ein Haus mit 3 Wohneinheiten sowie ein Brunnen versorgt. Ob die Versorgung von 3 Haushalten eine Abgabe an einen grösseren Personenkreis darstelle, sei in der Literatur umstritten (act. 2 S. 4). Die Vorinstanz verneinte mit Hinweis auf die herrschende Lehre das Vorliegen eines öffentlichen Interesses bei einer Versorgung von 3 Haushalten; die Meinung des BAFU, dass alle Fassungen im öffentlichen Interesse läge, gehe zu weit (act. 15), weshalb diese Auffassung in der herrschenden Lehre als problematisch erachtet werde.