UGsV qualifiziert werden. Von einer „Entlastung“ kann wohl erst gesprochen werden, wenn ein erheblicher Teil des Trinkwasserbedarfs der Gemeinde durch eine im Privateigentum stehende Wasserfassung gedeckt wird (in einem Entscheid vom 28. Oktober 1994 [in ZBl 1995 S. 369 E. 5a] hat das Bundesgericht das öffentliche Interesse an einer Grundwasserfassung, die rund 15% des Trinkwasserbedarfs der Gemeinde Wetzikon abdeckte, bejaht). 3.7 Es bleibt zu prüfen, ob im Sinne von Art. 71 Abs. 1 UGsG allenfalls ein allgemeines öffentliches Interesse an der Quellfassung „E.“ aus anderem Grund vorliegt.