Art. 35 Abs. 1 lit. c UGsV wird von keinem der Beteiligten angerufen, insbesondere auch nicht vom Beschwerdeführer. Es bestehen in den Akten keine Hinweise, dass eine Entlastung der öffentlichen Wasserversorgung durch die Quellfassung „E.“ erfolgen würde. Allein der Umstand, dass die drei Haushaltungen im Wohnhaus auf der Parzelle Nr. 0003 ihr Wasser nicht von der öffentlichen Wasserversorgung beziehen, kann nicht als „Entlastung“ im Sinne von Art. 35 Abs. 1 lit. c UGsV qualifiziert werden.