Seite 18 Für ein allfälliges Tränken des Viehs auf den Weiden der Parzelle Nr. 0003 muss die Quelle keine Trinkwasserqualität aufweisen. Das Wasser der Quellfassung „E.“ dient somit keinen Verwendungszwecken, für welche eine gesetzliche Vorschrift zur Verwendung einwandfreien Trinkwassers besteht, weshalb das Vorliegen eines öffentlichen Interesses gestützt auf Art. 35 Abs. 1 lit. b UGsV zu verneinen ist.