Aufgrund des vom Beschwerdeführer eingereichten Pachtvertrags für die Parzelle Nr. 0003 (act. 28) ist ersichtlich, dass nur die Weiden, nicht aber das Gebäude respektive der Stall verpachtet wurden. In der Stellungnahme der Vorinstanz zum Pachtvertrag (act. 31) wird erläutert, dass auf den verpachteten Grundstücken des Beschwerdeführers zwar Milchwirtschaft betrieben werde, dass gemäss dem Bauentscheid des Amts für Umwelt vom 14. März 2012 (act. 33) aber sämtliches Rindvieh auf Parzelle Nr. 0004 beim Betriebszentrum des Pächters gehalten werde, welches in rund 1‘000 Metern Entfernung von der