19 der Verordnung des EDI über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP, SR 916.351.021.1), welche besagt, dass für die Reinigung und das Nachspülen Wasser verwendet werden muss, welches Trinkwasserqualität aufweist. Gemäss dem Merkblatt des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich (act. 16.2.1/11.2 Beilage 2 S. 18) wird ein öffentliches Interesse bejaht, wenn ein Landwirtschaftsbetrieb, auf dem Milchwirtschaft betrieben wird, mit Trinkwasser als Reinigungswasser versorgt werden soll, falls die Milch für den direkten Genuss vorgesehen ist.