Bisher hat sich noch keiner der Beteiligten ausdrücklich zum Vorliegen eines Falles nach Art. 35 Abs. 1 lit. b UGsV geäussert. Im Voruntersuchungsbericht des Amtes für Umwelt wird lediglich erwähnt, dass Bauern grundsätzlich verpflichtet seien, ihr Milchgeschirr mit Wasser in Trinkwasserqualität zu reinigen (act. 16.3.2/15 S. 3). Dies entspricht der Regelung nach Art. 19 der Verordnung des EDI über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP, SR 916.351.021.1), welche besagt, dass für die Reinigung und das Nachspülen Wasser verwendet werden muss, welches Trinkwasserqualität aufweist.