Die Quelle „E.“ wird offensichtlich nicht für die Speisung einer Wasserversorgungsanlage der Gemeinde H. genutzt. Der Vorinstanz ist in dieser Hinsicht zu folgen und das Vorliegen eines öffentlichen Interesses infolge Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a UGsV zu verneinen. Seite 17 3.5 Zu fragen ist im Weiteren, ob das Wasser der Quellfassung „E.“ Verwendungszwecken dient, für welche eine gesetzliche Vorschrift zur Verwendung einwandfreien Trinkwassers im Sinne von Art. 35 Abs. 1 lit. b UGsV besteht.