Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die Quelle nicht der öffentlichen Trinkwasserversorgung diene und gemäss der Einsprache der Gemeinde H. auch kein Interesse bestehe, die Quellfassung in das öffentliche Versorgungssystem aufzunehmen. Der Beschwerdeführer hat diesen Ausführungen nicht widersprochen. Den Akten lässt sich nichts entnehmen, was der Ansicht der Vorinstanz entgegenstehen würde. Die Quelle „E.“ wird offensichtlich nicht für die Speisung einer Wasserversorgungsanlage der Gemeinde H. genutzt.