Die Wasserversorgung hat grundsätzlich zum Zweck, Trinkwasser dauerhaft, in ausreichender Menge und einwandfreier Qualität sowie mit genügend Druck zur Verfügung zu stellen (vgl. auch Art. 1 des Reglements für die Wasserversorgung der Gemeinde H., , und Art. 33 Abs. 1 KV). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die Quelle nicht der öffentlichen Trinkwasserversorgung diene und gemäss der Einsprache der Gemeinde H. auch kein Interesse bestehe, die Quellfassung in das öffentliche Versorgungssystem aufzunehmen.