Zusammenfassend kann das Wasser der Quellfassung „E.“ zwar mithilfe einfacher Aufbereitungsverfahren als von guter Qualität im Sinne von Art. 35 Abs. 2 lit. a UGsV qualifiziert werden; infolge einer Schüttmenge von unter 10 l/min ist ein öffentliches Interesse an der Quellfassung „E.“ im Sinne von Art. 35 Abs. 2 lit. a UGsV indessen zu verneinen. 3.4 Zu prüfen ist sodann, ob die Quellfassung „E.“ Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung im Sinne von Art. 35 Abs. 1 lit. a UGsV wahrnimmt.