Die Hochrechnung des Sachverständigen überzeugt nicht. Selbst wenn eine Tendenz erkennbar wäre, bestünden bezüglich der Proportionalität, das heisst der Quantität, erhebliche Zweifel. Es ist somit nicht bewiesen, dass die Quelle „E.“ eine Schüttmenge von mindestens 10 l/min erbringt. Die objektive Beweislast, welche selbstredend auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime besteht (W IEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 1383), liegt beim Beschwerdeführer, sodass er die Folgen der Beweislosigkeit tragen muss.