Seite 16 Im hier vorliegenden Verwaltungsprozess gilt – im Gegensatz zu den Sozialversicherungsstreitsachen, wo eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht – das Regelbeweismass der vollen Überzeugung. Eine absolute Gewissheit ist nicht erforderlich; es genügt, wenn keine erheblichen Zweifel bestehen oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (W IEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 1386 und 1481).