Kritisiert wird von der Beschwerdegegnerin 3, dass der Sachverständige bei seinem Vorgehen ohne sachliche Gründe von den Vorgaben des Obergerichts abgewichen sei. Das Gutachten halte fest, dass das Mittel aller Messungen zwischen Februar 2018 und Februar 2019 7.82 l/min betrage und damit unter dem für die Bejahung eines öffentlichen Interesses erforderlichen Schüttwert von 10 l/min liege (act. 67). Die Aufrechnung des Sachverständigen auf ca. 10 l/min sei nicht zulässig, seien doch die Ergiebigkeitswerte 2016 in M. tiefer gewesen als im Jahre 2018 und im Jahre 2003 trotz angeblichen Trockenjahres höher als im Durchschnitt.