An seiner Sitzung vom 30. November 2017 ist das Obergericht zum Schluss gekommen, dass ein Durchschnittswert, der sich nur auf 2 oder 3 Messungen stützt, keinen genügenden Beweis für das Erreichen des gesetzlichen Schwellenwertes von Art. 35 Abs. 2 lit. a UGsV darstellt (Beweisbeschluss, act. 41). Hierfür seien mehr Messungen, die zudem in den verschiedenen Jahreszeiten erfolgen müssten, erforderlich. Das Obergericht erachtete Messungen während eines Jahres als notwendig und ausreichend. Mit der Prüfung der Höhe der Quellschüttung (und der Qualität des Wassers) wurde ein Sachverständiger beauftragt.