Gemäss dem Entscheid des DBU vom 21. Dezember 2015 vermochten die vorliegenden Messungen nicht hinreichend zu belegen, dass im Durchschnitt ein Schüttwert von mindestens 10 l/min bestehe (act. 16.2.1/1/2 S. 3). Die Beschwerdegegnerin 3 brachte im Rahmen des Rekursverfahrens vor, es lägen einerseits keine ausreichenden Messungen der Schüttungsmengen vor und es sei zudem zusammenhängend nie über einen längeren Zeitraum gemessen worden (act. 16.3.2/7 S. 2).