Vorliegend kann somit durch die einfache Aufbereitung mittels UV-Entkeimungsanlage von der Quellfassung „E.“ Trinkwasser im Sinne von Ziff. 111 Anhang 4 GSchV erreicht werden. Um im öffentlichen Interesse zu liegen, müsste die Quellfassung „E.“ somit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 UGsV eine Quellschüttung von mindestens 10 l/min aufweisen.