111 Anhang 4 GSchV Trinkwasserqualität im Sinne der gesetzlichen Anforderungen erreichen könnte. Der Beschwerdeführer macht hierzu ausdrücklich geltend, dass mithilfe einer UV-Entkei- mungsanlage das Quellwasser auf einfachem Weg aufbereitet werden könne (act. 16.3.2/10 und 16.3.2/15), ein solches Verfahren im Moment an der Quellfassung „E.“ aber noch nicht im Einsatz sei. Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Offerte würden für die Anlage und Installation einmalige Kosten von rund Fr. 3‘300.-- sowie für die Instandhaltung jährliche Kosten von Fr. 290.-- anfallen (act. 16.3.2/16).