Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen des Rekursverfahrens, dass das Quellwasser mit einer UV-Desinfektionsanlage aufbereitet werden könne und dies mit einmaligen Kosten von Fr. 3‘200.-- sowie von jährlichen Unterhaltskosten von etwa Fr. 400.-- verbunden wäre (act. 16.3.1/1 S. 2); damit sei das Erfordernis der einfachen Aufbereitung erfüllt (act. 16.3.2/15 S. 3). In seinem Protokoll des Einsprache-Augenscheins (act. 16.3.2/15 S. 2) hielt das Departement Bau und Umwelt fest, dass die Quellfassung „E.“ im Zustand zum Zeitpunkt des