das Bestehen oder Nichtbestehen eines öffentlichen Interesses an der Quellfassung „E.“ gehört sowohl zum Anfechtungs- wie auch zum Streitgegenstand. Hinsichtlich des Streitgegenstandes ist anzumerken, dass sich dieser nach konstanter Praxis des damaligen Ausserrhoder Verwaltungsgerichts bzw. der heutigen verwaltungsrechtlichen Abteilungen des Obergerichts nicht nach der Begründung der Beschwerde, sondern nach den Begehren des Beschwerdeführers richtet (so etwa schon das Urteil des Verwaltungsgerichts II 05 23 vom 28. Juni