Es bestanden somit Hinweise auf ein Erreichen des Grenzwertes gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. a UGsV, weshalb dieser Punkt von Amtes wegen und ohne Rüge des Beschwerdeführers einer genaueren Prüfung unterzogen wurde. Mit einer solchen Sachverhaltskontrolle wird nichts beurteilt, was nicht zum Streitgegenstand gehört; das Bestehen oder Nichtbestehen eines öffentlichen Interesses an der Quellfassung „E.“ gehört sowohl zum Anfechtungs- wie auch zum Streitgegenstand.