35 Abs. 2 lit. a UGsV. Der von der Vorinstanz ermittelte Durchschnittswert von 8.56 l/min stellt auch auf die Werte allein aus der Fassungsleitung ab, was indessen nicht korrekt ist. Messungen bloss an der Fassungsleitung im Quellschacht erfassen das aus dem Einspitzloch stammende Wasser nicht. Dieses Wasser gehört aber ebenfalls zur Quellschüttung (vgl. nachfolgend Erwägung 3.3 S. 16).