Seite 10 zutun, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruht. Im Unterschied zu Verfahren, die dem strengen Rügeprinzip unterliegen, werden von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Fragen nur, aber immerhin geprüft, wenn dazu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Analoges gilt im Übrigen auch für die Rechtsanwendung (AR GVP 2015 Nr. 3642; vgl. auch WIEDER- KEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 1420, 1422 und 1443;