Art. 59 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 VRPG schreibt vor, dass Beschwerden zu begründen sind. Daraus leitet das Obergericht ab, dass es – trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 10 Abs. 1 VRPG) – nicht zu prüfen hat, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern es ist vom Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Verfügung mangelhaft ist (AR GVP 2015 Nr. 3642; W IEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 1314, 1356, 1404 f. und 2666). Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe dar-