111 Abs. 2 Anhang 4 zur GSchV geht es bei der Beurteilung der Qualität ausdrücklich nicht um den Verwendungszweck des Quellwassers, sondern um den Zustand des Wassers an der Quelle. Die Hygieneverordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (HyV, SR 817.024.1, aufgehoben per Ende April 2017) legte im Anhang 2 unter B/11 fest, dass Trinkwasser an der Fassung keine Escherichia coli und keine Enterokokken enthalten und die Dichte der aeroben, mesophilen Keime den Höchstwert von 100/ml nicht überschreiten darf (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit.