UGsV Wasser im Sinne von Anhang 4 Ziffer 111 der GSchV. Nach Ziff. 111 Abs. 2 lit. a des Anhangs 4 zur GSchV ist die gute Trinkwasserqualität zu bejahen, wenn das Wasser im natürlichen oder angereicherten Zustand die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an Trinkwasser, nötigenfalls nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren, einhält. Gemäss Ziff. 111 Abs. 2 Anhang 4 zur GSchV geht es bei der Beurteilung der Qualität ausdrücklich nicht um den Verwendungszweck des Quellwassers, sondern um den Zustand des Wassers an der Quelle.