a), oder deren Wasser Verwendungszwecken dient, für welche eine gesetzliche Vorschrift zur Verwendung einwandfreien Trinkwassers besteht (lit. b), oder welche dazu dienen, die öffentliche Wasserversorgung durch Substitution von Wassermengen zu entlasten (lit. c). Von öffentlichem Interesse sind gemäss Art. 35 Abs. 2 UGsV in jedem Fall Quellfassungen mit einer Quellschüttung von mindestens 10 Litern pro Minute in guter Qualität (lit. a) sowie Quellfassungen mit einer Quellschüttung von mindestens 100 Litern pro Minute in beliebiger Qualität (lit. b). Als Wasser von guter Qualität gilt nach Art. 35 Abs. 2 UGsV Wasser im Sinne von Anhang 4