Seite 9 Im öffentlichen Interesse liegen nach Art. 35 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (UGsV, bGS 814.01) insbesondere Grundwasser- und Quellfassungen, die entweder dazu dienen, Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung zu erfüllen (lit. a), oder deren Wasser Verwendungszwecken dient, für welche eine gesetzliche Vorschrift zur Verwendung einwandfreien Trinkwassers besteht (lit.