3. Art. 20 Abs. 1 GSchG in Verbindung mit Art. 71 UGsG bildet eine genügende gesetzliche Grundlage für die Festsetzung der streitigen Grundwasserschutzzone. Umstritten und näher zu prüfen ist das Vorliegen eines öffentlichen Interesses: Eine Einschränkung der Grundstücknutzung infolge des Schutzzonenreglements setzt gemäss Art. 20 Abs. 1 GSchG und Art. 71 UGsG voraus, dass an der fraglichen Quellfassung ein öffentliches Interesse besteht.