Mit der Ausscheidung von Schutzzonen sind für die betroffenen Grundeigentümer Einschränkungen in der Nutzung des Grundeigentums verbunden, die ihre Grundrechte berühren. Gemäss Art. 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) sind solche Einschränkungen nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen (Abs. 1), durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind (Abs. 2) sowie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen (Abs. 3; vgl. auch Art. 23 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden, KV, bGS 111.1).